Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag)

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Zimmerreservierung begründet zwischen den beiden ein Vertragsverhältnis, den so genannten Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag), der, wie alle Verträge, von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist. Nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung beinhaltet er unter Anderem folgende Regelung:

Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Zimmerbestellung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist. Der Gastwirt/Hotelier/Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Zimmer zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu leisten.

Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen Zimmerpreis für die Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn das Zimmer nicht in Anspruch genommen wird. Bei Nicht-Inanspruchnahme sind die vom Gastwirt eingesparten Aufwendungen sowie die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Zimmers anzurechnen.

Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit zu vergeben.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

Die Tourist-Information des Verkehrsvereins Nennig ist nur vermittelnd tätig. Ein Vertrag kommt jeweils nur zwischen dem Besteller und dem Vermieter zustande.

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